Satzung des Turnvereins Friesen 1892 e. V. Lüdenscheid
TV Friesen Lüdenscheid 1892 e.V.
Satzung
Satzung des Turnvereins Friesen 1892 e. V. Lüdenscheid
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen Turnverein Friesen 1892 e. V.
Er hat seinen Sitz in Lüdenscheid und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Iserlohn unter der Nr. VR 20/577 eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes im Freizeit-, Breiten-, Leistungs- und Gesundheitssport,
- die Teilnahme an Sportfesten und sportlichen Wettkämpfen,
- die Aus- und Weiterbildung und den Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern,
- die Beteiligung an Kooperationen und Sportgemeinschaften.
Der Verein fühlt sich der Integration von Mitbürgern anderer religiöser und ethnischer Herkunft
gegenüber verpflichtet.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Ein- und Austritt zu den Fachverbänden und Sportbünden beschließen.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen.
Der Aufnahmeantrag eines beschränkt geschäftsfähigen oder geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch, für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und etwaige Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
Bei Nichtaufnahme ist der Verein zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.
Die Mitglieder sind:
- Personen mit vollem Stimm- und Wahlrecht ab vollendetem 18. Lebensjahr.
- Kinder und Jugendliche ohne Stimm- und Wahlrecht.
- Ehrenmitglieder mit vollem Stimm- und Wahlrecht.
Der Verein hat aktive und passive Mitglieder. Aktive Mitglieder nutzen die sportlichen Angebote des Vereins. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote nicht.
Verdiente Mitglieder können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod.
- durch Austritt des Mitgliedes.
- durch Auflösung des Vereins.
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Austritt kann bis zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erfolgen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen die aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Das austretende Mitglied bleibt zur Zahlung des Vereinsbeitrages bis zum Schluss des Kalenderjahres verpflichtet. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
§ 7 Ausschluss aus dem Verein
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat, insbesondere bei groben Verstößen gegen die Vereinskameradschaft, bei schwerer Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins sowie bei Nichtzahlung des Beitrags nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Anmahnung. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied berechtigt. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung schriftlich zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes über den Antrag zu entscheiden. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss erfolgt schriftlich unter Angabe der Gründe mittels eingeschriebenen Briefes. Der Ausschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
§ 8 Beiträge
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Es können abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden. Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren bestimmt der Vorstand durch Beschluss. Umlagen können nur aus besonderem Grund erhoben werden und dürfen das Dreifache des üblichen Jahresbeitrages nicht übersteigen. Von passiven Ehrenmitgliedern wird kein Beitrag erhoben. Aktive Ehrenmitglieder bezahlen den gleichen Mitgliedsbeitrag wie passive Mitglieder. Die Höhe und der Fälligkeitstermin des Beitrages werden den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt. Der Einzug der Beiträge erfolgt grundsätzlich durch Lastschriftverfahren. Das Mitglied ist verpflichtet, Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen. Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen durch Beschluss Beitragsleistungen oder –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat.
§ 10 Ordentliche Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen mit Schreiben an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag, der auf die Absendung des Einladungsschreibens folgt. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von dem*r Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den/ die Leiter*in. Der Versammlungsleiter*in bestimmt den Protokollführer*in.
Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Drittel der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Anträge auf Satzungsänderungen und Änderung des Vereinszweckes sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist zu übersenden.
Der/die Versammlungsleiter*in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme der Kassenprüfberichte
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- Wahl der Mitglieder des Beirates
- Wahl der Kassenprüfer
- Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins
- Beschlussfassung über eingereichte Anträge.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 10 entsprechend.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand des Vereins gem. § 26 BGB besteht aus:
- dem / der Vorsitzenden
- dem / der Geschäftsführer*in
- dem / der Kassenwart*in
- dem / der Sachbearbeiter*in Mitgliederverwaltung
- dem / der sportlichen Leiter*in.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter die /den erste*n Vorsitzende*n oder dem / der Geschäftsführer*in, vertreten.
Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und Ordnungen (z. B. Finanzordnung, Geschäftsordnung) erlassen. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen. Gleiches gilt auch, wenn ein Amt nicht neu besetzt werden kann.
Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der Vorsitzenden. Sitzungen werden durch die / den Vorsitzende*n einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied des Vorstandes zum Onlinebanking zu bevollmächtigen.
Die Wahlen des Vorstandes erfolgen in der Mitgliederversammlung jeweils für drei Jahre. Damit die Weiterführung der Vereinsarbeit nicht gestört wird, findet die Wahl im Wechselturnus statt, und zwar so, dass
- im ersten Jahr die / der Vorsitzende und der / die Kassenwart*in
- im zweiten Jahr der / die Geschäftsführer*in und der / die Sachbearbeiter*in Mitgliederverwaltung
- im dritten Jahr der / die sportliche Leiter*in
gewählt werden.
Bei allen Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit.
§ 13 Beirat
Der Beirat besteht nach Möglichkeit aus 5 Mitgliedern, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt werden.
Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand bei dessen Aufgaben. Er hat gegenüber dem Vorstand Antragsrecht.
§ 14 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
Der Vorstand kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
Ferner ist der Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen.
Im Übrigen haben die Mitglieder*innen und Mitarbeiter*innen des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder*innen und Mitarbeiter*innen haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
§ 15 Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung werden drei Kassenprüfer*innen für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Die Wahl der einzelnen Kassenprüfer*innen geschieht jeweils um ein Jahr versetzt.
- Der erste Prüfer scheidet nach dem dritten Amtsjahr aus.
- der zweite und der dritte Prüfer rücken auf.
Ein dritter Prüfer muss neu gewählt werden.
Es können nur stimmberechtigte Mitglieder gewählt werden, die nicht dem Vorstand oder dem Beirat angehören.
Den Prüfern obliegt einmal jährlich zum Abschluss des Wirtschaftsjahres die Prüfung ausschließlich der Richtigkeit der Kassen- und Belegführung in sachlicher und rechnerischer Hinsicht.
Sie erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Zu den Aufgaben der Kassenprüfer gehört ferner der Antrag auf Entlastung des Vorstandes an die Mitgliederversammlung.
Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.
§ 16 Haftung des Vereins
Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen und Einrichtungen oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 17 Datenschutz im Verein
Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
- Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
- Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten,
- Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
- Löschung der zu einer Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig ist.
Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der Vorsitzende und der Geschäftsführer als Liquidatoren des Vereins bestellt.
Bei der Auflösung des Vereins oder nach Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das nach der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Lüdenscheid, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 19 Gültigkeit der Satzung
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 12. November 2010 beschlossen.
Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Alle bisherigen Satzungen verlieren ab diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit.
Anhang zur Satzung des TV Friesen Lüdenscheid 1892 e.V.
Datenschutz:
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundes-Datenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO ,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO ,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO ,
- das Recht auf Einschränkung und Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO ,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO ,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO ,
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern und sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutzgrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten, wenn mehr als 10 Personen Einsicht in die Daten haben.